I. Planrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB)
Festgesetzt wird das Reine Wohngebiet gemäß § 3 (1), 3 (2) und 3 (4) BauNVO.
Entsprechend der Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude erfolgte die Unterteilung in die Baugebiete 1 bis 3.
(1) Das Gebiet dient ausschließlich dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Zulässig sind Räume zur Ansiedlung von Freiberuflern gemäß § 13 BauNVO.
(4) Ausnahmen im Sinne von § 3 (3) BauNVO zur Errichtung von
1. Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke, sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden nicht zugelassen.
(5) Ferienwohnungen sind unzulässig.
2. Mass der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
(1) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50
vom Hundert überschritten werden.
(2) Einschränkung für die Zulässigkeit von Nebengebäuden zum Abstellen von Gartengeräten und Fahrrädern:
- Für die im Baugebiet 1 geplanten Mehrfamilienhäuser wird je Mehrfamilienhaus ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² zugelassen.
- Für das im Baugebiet 2 geplante Mehrfamilienhaus wird ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 40 m² zugelassen.
- Für die im Baugebiet 3 geplanten Einzelhäuser sowie für Freiberufler wird jeweils ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 20 m² zugelassen.