I. Planrechtliche Festsetzungen
 
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB)

Festgesetzt wird das Reine Wohngebiet gemäß § 3 (1), 3 (2) und 3 (4) BauNVO.
Entsprechend der Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude erfolgte die Unterteilung in die Baugebiete 1 bis 3.
(1) Das Gebiet dient ausschließlich dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Zulässig sind Räume zur Ansiedlung von Freiberuflern gemäß § 13 BauNVO.  
(4) Ausnahmen im Sinne von § 3 (3) BauNVO zur Errichtung von

1. Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen  für  soziale  Zwecke,  sowie  den  Bedürfnissen  der  Bewohner  des  Gebiets  dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden nicht  zugelassen.
(5) Ferienwohnungen sind unzulässig.

2. Mass der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
 
(1) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen  Anlagen  unterhalb  der  Geländeoberfläche,  durch  die  das  Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.  
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
(2) Einschränkung  für  die  Zulässigkeit  von  Nebengebäuden  zum    Abstellen  von  Gartengeräten  und Fahrrädern:  
- Für  die  im  Baugebiet  1  geplanten  Mehrfamilienhäuser  wird  je  Mehrfamilienhaus  ein Nebengebäude  mit einer maximalen Grundfläche von 60 m²  zugelassen.  
- Für  das  im  Baugebiet  2  geplante  Mehrfamilienhaus  wird  ein  Nebengebäude    mit  einer maximalen Grundfläche von 40 m²  zugelassen.  
- Für  die  im  Baugebiet  3  geplanten  Einzelhäuser  sowie  für  Freiberufler  wird    jeweils  ein Nebengebäude  mit einer maximalen Grundfläche von 20 m²  zugelassen.

3. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
 
(1) Stellplätze,  Carports,  Garagen,  Nebengebäude  und  Nebenanlagen  dürfen  auch  außerhalb  der Baugrenzen errichtet werden.
(2) Carports, Garagen und Nebengebäude sind jedoch nicht in den Bereichen zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen  und  den  vorderen  Baugrenzen  bzw.  der  gedachten  Verlängerung  der  vorderen Baugrenzen zulässig.

4. Größe der Baugrundstücke
(§ 9 (1) 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
 
Die Mindestgröße der Einzelgrundstücke wird wie folgt festgesetzt:
Baugebiet 1: 1.200 m²  
Baugebiet 2: 950 m²  
Baugebiet 3: 500 m²  

5. Flächen für private Stellplätze, Carports und Garagen   
(§ 9 (1) 4 BauGB)
 
(1) Garagen sind nur  im Baugebiet 3 zulässig.
(2) Im gesamten Bebauungsplangebiet sind Tiefgaragen und Gemeinschaftsgaragen unzulässig.

6. Nebenanlagen
(§ 9 (1) 4 BauGB)
 
(1) Nebenanlagen für die Kleintierhaltung  im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nicht zulässig.
(2) Die der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO werden zugelassen.

7. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) 6 BauGB)
 
(1) Baugebiet 1
Je Wohngebäude  werden maximal sechs Dauerwohnungen zugelassen.  
(2) Baugebiet 2
Für das Wohngebäude  werden maximal vier Dauerwohnungen zugelassen.  
(3) Baugebiet 3
Je  Wohngebäude  ist maximal  eine Dauerwohnung zulässig.
 
8. Grünflächen              
(§ 9 (1) 15 BauGB)
 
Die  gemäß  zeichnerischer  Festsetzung  als  private  Grünfläche  mit  Zweckbestimmung  Spielplatz  für Kleinkinder  ausgewiesene  Fläche  ist  fachgerecht  gärtnerisch  zu  gestalten  und  mit  Spielgeräten auszustatten. Die Verwendung von gesundheitsschädigenden Pflanzen, wie Pfaffenhütchen, Seidelbast und Goldregen ist auszuschließen.  

9. Planungen,  Nutzungsregelungen,  Maßnahmen  und  Flächen  für  Maßnahmen  zum  Schutz,  zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 (1) 20 BauGB)  
 
(1) Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser der Dächer und befestigten Flächen ist vollständig auf den Grundstücken zu versickern bzw. für die Bewässerung der Grünflächen zu nutzen. Falls erforderlich, sind Sickerschächte vorzusehen.  
(2) Die  Stellplätze  sowie  ihre  Zufahrten  sind  in  einer  luft-  und  wasserdurchlässigen  Bauweise (Rasengittersteine, Pflasterrasen) auszuführen.
(3) Die  gemäß  zeichnerischer  Darstellung  unter  Erhaltungsgebot  stehenden  Bestandsbäume  sind  zu erhalten und vor Schädigungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Im Wurzelbereich der Bäume sind Bodenauffüllungen,  -verdichtungen  und  -abgrabungen  nicht  zulässig. Erforderliche  Leitungsarbeiten sind unter Einhaltung der geltenden Regelungen des Baumschutzes in grabenlosen Verfahren bzw. in Handschachtung durchzuführen
(4) Sind  unter  Einhaltung  der  Regelungen  des  Baumschutzes  Baumfällungen  erforderlich,  sind  für  die  zu fällenden  Bäume  Ersatzpflanzungen  nachzuweisen. Der  Ersatz  orientiert  sich  am Baumschutzkompensationserlass des Landes M-V (2007) und sieht folgende Kompensation vor:
 
Stammumfang  Kompensation im Verhältnis  
     50 cm bis 150 cm  1 : 1
> 150 cm bis 250 cm  1 : 2
> 250 cm  1 : 3
 
Sind  Fällungen  von  den  in  der  Planzeichnung  (Teil  A)  dargestellten  gesetzlich  geschützten  Bäumen erforderlich,  ist  ein  begründeter  Antrag  auf  Ausnahme  vom  gesetzlichen  Gehölzschutz  bei  der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern- Greifswald zu stellen.  

10. Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) 25 a BauGB)
 
(1) Mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und  von  jeglicher  Art  der  Versiegelung  freizuhalten.  Mindestens  15  %  der  Vegetationsflächen  sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.  
(2) An den entlang der Planstraßen festgesetzten Standorten sind Bäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, Drahtballierung,  Stammumfang 16 – 18 cm zu pflanzen,  dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig und mit gleicher Pflanzqualität zu ersetzen. Der Standort der Bäume kann ggf. zu gestalterischen  Zwecken  um  max.  6  m  verschoben  werden.  Die  Artenauswahl  ist  der  Pflanzliste  1  zu entnehmen. Entlang der Planstraßen und Wege sind Bäume derselben Art zu pflanzen.
(3)Der durchwurzelbare Bodenraum der neu zu pflanzenden Bäume darf 12 m³ nicht unterschreiten. Die Qualitäten  der  zu  pflanzenden  Gehölze  müssen  den  "Gütebestimmungen  für  Baumschulpflanzen", herausgegeben  von  Bund  deutscher  Baumschulen,  entsprechen.  Das  Pflanzgut  muss  die  regionale Herkunft Nordostdeutsches Tiefland haben.
(4) Auf der mit Pflanzgebot 1 (Pfg1) gekennzeichneten Fläche ist eine 3- reihige Strauchhecke zu pflanzen. Mindestens  70  %  der  Fläche  sind  mit  Sträuchern  der  Artenliste  2  zu  bepflanzen.  Vorhandene erhaltenswerte  Gehölzbestände  sind  in  die  Bepflanzung  einzubinden.  In  Bereichen  der  unter Erhaltungsgebot stehenden Einzelbäume ist die Heckenpflanzung zu unterbrechen und die Bäume in Freistellung zu belassen.
(5) Auf der mit Pflanzgebot 2 (Pfg2) gekennzeichneten Fläche ist eine 3- reihige reich strukturierte Hecke mit  Überhältern  anzuordnen.  In  der  mittleren  Pflanzreihe  ist  je  6 m  ein  Hochstamm  der  Pflanzqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammumfang 14-16 cm zu pflanzen. Mindestens 70 % der Fläche sind mit Bäumen  und  Sträuchern  der  Artenliste  2  und  3  zu  bepflanzen.  Vorhandene  erhaltenswerte Gehölzbestände sind in die Bepflanzung einzubinden.


11. Maßnahmen  für  Bindungen  für  Bepflanzungen  und  für  die  Erhaltung  von  Bäumen,  Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern  
(§ 9 (1) Nr. 25 b) BauGB)
 
Die mit Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch Ersatzpflanzungen derselben Art und Qualität zu ersetzen.
 
12. Höhenlage  baulicher  Anlagen  und  bauliche  Nutzung  von  Grundstücken  für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstiger Teile baulicher Anlagen
(§ 9 (3) BauGB)

i. V. m.  
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind  
(§ 9 (5) BauGB)
 
Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
(1) Die  in  den  Nutzungsschablonen  festgesetzte  Mindesthöhe  für  die  Oberkante  des  Fertigfußbodens  im Erdgeschoss von 2,15 m über NHN (entspricht  2,00  m HN) ist einzuhalten.  
(2) Für  Wohngebäude  ist  eine  Standsicherheit  gegenüber  Wasserständen  bei  Eintritt  des Bemessungshochwassers (BHW(Außenküste) = 2,90 m NHN) sicherzustellen.
(3) In den Obergeschossen der Wohngebäude sind jeweils Räumlichkeiten für den Schutz von Personen im Sturmflutfall vorzusehen.
(4) Unterkellerungen sind  im gesamten Plangebiet unzulässig.

II. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften     
   
1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
(§ 86 (1) 1. LBauO M-V)
 
1.1  Fassade
 
(1) Für die Fassadenoberflächen der Wohngebäude und Garagen sind nur zulässig:
- Putz  
- Verblendmauerwerk
- Glaskonstruktionen und
- Verbretterungen für untergeordnete Flächen       
(2) Für Carports und Nebengebäude sind auch Holzfassaden zulässig.
(3) Doppelgaragen  und  benachbarte  Grenzgaragen  sind  jeweils  in  identischer  Fassadenoberflächenart vorzusehen.
 
1.2  Dachneigung/Dacheindeckung
 
Dachneigung
(1) Die  Festsetzungen  zur    Dachneigung    gelten  nicht  für  Garagen,  Carports,  Nebengebäude  und Nebenanlagen.

Dacheindeckung
(2) Für die Dacheindeckung der Wohngebäude sind nur zulässig:  
- Ziegel und Dachsteine in rot oder anthrazit  
- Glaskonstruktionen

(3) Für  untergeordnete  Dachflächen,  Garagen,  Carports, Nebengebäude   und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auch andere handelsübliche Materialien zulässig.

Dachform, Dachneigung und Dacheindeckungsart
(4) Doppelgaragen und benachbarte Grenzgaragen sind jeweils in identischer Dachform, Dachneigung und Dacheindeckungsart auszuführen.

1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten
 
(1) Werbeanlagen sind nur für die ausnahmsweise zulässigen Räume für Freiberufler erlaubt.
Sie sind  nur  an  der  Stätte  der  Leistung  erlaubt  und  dürfen  eine  Ansichtsfläche  von  0,5    m²  nicht überschreiten.  
Sie dürfen nur  
- flach auf der Außenwand der Gebäude im Erdgeschoss angebracht werden oder  
- als freistehender Aufsteller in die Freianlagen integriert werden.

(2) Warenautomaten sind unzulässig.
 
1.4  Satellitenanlagen
Satellitenanlagen dürfen die Gebäudehöhen  nicht überschreiten.  
 
2. Einfriedungen
(§ 86 (1) 5. LBauO M-V)
 
Für die Einfriedung der Grundstücke sind nur blickdurchlässige Holzzäune, Metallziergitterzäune und bepflanzte Feldsteinmauern bis zu einer Höhe von 1,20 m sowie lebende Hecken zulässig.

3. Abfallsammelbehälter  
(§ 86 (1) 5. LBauO M-V)
 
Die Stellflächen für Abfallsammelbehälter sind innerhalb der privaten Grundstücksgrenzen anzuordnen und durch Einhausungen aus Holz, Rankgerüste, Pflanzungen u. ä. so abzuschirmen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind.
 
4. Ordnungswidrigkeiten
(§ 84 LBauO M-V)
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Gestaltungsvorschriften gemäß Text (Teil B) II. Punkt 1 -  3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 (3) LBauO M-V mit einer Geldbuße bis zu  500.000 € geahndet werden.

III. Naturschutzrechtliche Regelungen auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BNatSchG  
 
(1) Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß §44 BNatSchG sind zu beachten. Durch die Baumaßnahmen dürfen keine Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der gemäß §7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14  BNatSchG  geschützten  heimischen,  wildlebenden  Tierarten  entnommen,  beschädigt  oder zerstört werden.  
(2) Baumfällungen sind in den Zeiträumen vom 1. März bis 30. September nicht zulässig. Ausnahmen von den  Bauzeitenregelungen  sind  möglich,  wenn  ein  Sachverständiger  für  Artenschutz  den  Nachweis erbringt,  dass  sich  in  den  Gebäuden  bzw.  zu  fällenden  Bäumen  keine  Nist-  und  Brutplätze  für geschützte  Tierarten  befinden.  Der  Nachweis  ist  zeitnah  zu  den  Bautätigkeiten  bzw.  Fällungen  zu erbringen.

IV. Festsetzungen zur Zuordnung der internen Kompensationsmaßnahmen und Kosten gemäß § 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB  und § 135 a bis 135 c BauGB
 
(1) Die  Kosten  für  die  Kompensationsmaßnahmen  innerhalb  des  Plangeltungsbereiches  sind  durch  den Erschließungsträger zu tragen.  
(2) Die  vorgegebenen  Kompensationsmaßnahmen  sind  parallel  zu  den  Baumaßnahmen  des  Hoch-  und Tiefbaues, spätestens jedoch 1 Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen auszuführen.
(3) Die  festgesetzten  Kompensationsmaßnahmen  und  die  Kostenübernahmeregelungen  sind  im Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeinde  zu verankern.

V. Belange  der Denkmalpflege gemäß § 9 (6) BauGB
 
Baudenkmale
Das Plangebiet  grenzt an das denkmalgeschützte Forsthaus Karlshagen. (Gemarkung Karlshagen, Flur  2, Flurstück 390/1)
Das Einvernehmen mit den denkmalpflegerischen Belangen ist  im Verfahren herzustellen.  
 
Bodendenkmale
(1) Das  Plangebiet  liegt  im  Bereich  des  ehemaligen  Arbeitsdienstlagers  Peenemünde.  Die  im  Boden befindlichen  Überreste  des  Arbeitsdienstlagers  sind  gem.  §  2  Abs.  1  und  5  DSchG  M-V  geschützte Bodendenkmale. Dies ist bei der Planung und Erschließung des Gebietes zu berücksichtigen. Vor jeglichen Erdarbeiten sind daher  durch den Erschließungsträger  Maßnahmen zur Sicherung der Bodendenkmale mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu vereinbaren.
(2) Es sind jeder Zeit weitere Funde  im Plangebiet möglich. Daher sind aus archäologischer Sicht  folgende Maßnahmen zur Sicherung von Bodendenkmalen zu
ergreifen:
1. Der  Beginn  der  Erdarbeiten  ist  4  Wochen  vorher  schriftlich  und  verbindlich    der  unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen.
2. Wenn während der Erdarbeiten Bodenfunde (Leitungen, Kanäle,  Steinsetzungen, Mauern, Mauerreste, Hölzer,   Holzkonstruktionen,  Bestattungen,  Skelettreste,  Urnenscherben,  Münzen u. ä.)  oder auffällige Bodenverfärbungen, insbesondere Brandstellen,  entdeckt werden, sind diese  gemäß § 11 Abs. 1 und 2 DSchG M-V vom 06.01.1998 (GVOBl. M-V Nr. 1, 1998 S. 12 ff.), zuletzt geändert durch  Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 383, 392) unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.  Anzeigepflicht  besteht  gemäß § 11 Abs. 1 DSchG M- V für den Entdecker, den Leiter der Arbeiten, den Grundeigentümer oder zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Der Fund und  die Fundstelle sind gemäß § 11 Abs. 3 DSchG M-V in unverändertem Zustand zu erhalten.
Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.
(3) Gemäß § 2 Abs. 5  i.V.m. § 5 Abs. 2 DSchG M-V sind auch unter der Erdoberfläche, in Gewässern oder in  Mooren  verborgen  liegende  und  deshalb  noch  nicht  entdeckte  archäologische  Fundstätten  und Bodenfunde geschützte Bodendenkmale.

HINWEISE
 
1. Hinweise zum Hochwasserschutz

Aufgrund  neuer  Erkenntnisse  werden  die  Bemessungshochwasserstände  für  die  gesamte  deutsche Ostseeküste  (M-V  und  Schleswig-Holstein)  neu  abgestimmt.  Danach  setzt  sich  der Bemessungshochwasserstand  (BHW)  aus  dem  Hochwasserstand  mit  definierter Eintrittswahrscheinlichkeit  (ein  Ereignis  welches  im  statistischen  Mittel  einmal  in  200 Jahren  auftritt  – HW 200 )  zuzüglich  langfristiger  Wasserstandsänderungen  (zur Berücksichtigung  der klimawandelinduzierten Beschleunigung des Meeresspiegelanstiegs wird ein Klimazuschlag in Höhe von 0,5  m  bis  zum  Jahr  2100  angesetzt)  zusammen.  Hieraus  resultieren  folgende Bemessungshochwasserstände:

Außenküste Usedom: 2,90 m NHN*
Peenestrom (Karlshagen): 2,60 m NHN
Peenestrom (Peenemünde): 2,70 m NHN
 
* NHN ist seit 2005 das gültige amtliche Höhenbezugsniveau des Landes M-V und liegt im Regelfall 15 cm unter dem vorher  verwendeten  HN- Niveau (2,90 m NHN entspricht somit 2,75 m HN).
 
Die angegebenen  Wasserstände stellen einen Ruhewasserspiegel dar und berücksichtigen nicht den mit Hochwasser zumeist einhergehenden Seegang bzw. Wellenauflauf.
 
Das Plangebiet weist entsprechend Lage- und Höhenplan  ein Höhenniveau  zwischen 1,6 m HN und 2,6 m HN auf. Das B-Plangebiet ist somit bei sehr schweren Sturmflutereignissen überflutungsgefährdet. Zum einen auf Grund  des  noch  fehlenden  Ringschlusses  zwischen  dem  vorhandenen  Deich Karlshagen  und  der vorhandenen Düne Peenemünde - Zinnowitz, der einen Wassereinstrom vom Norden der Insel zur Folge hat. Zum anderen genügt gegenwärtig nur der nördliche Deichabschnitt des Deichs Karlshagen etwa bis  südlich  des  Hafens  Karlshagen  den  Anforderungen  des  Sturmflutschutzes, da  die  Kronenhöhe  in einigen Deichabschnitten südlich der Ortslage mit 2,25 m über NHN unterhalb des BHWs (Karlshagen) liegt. Unter Beachtung eines Mindestfreibords von 0,50 m, ist die Sicherheit bis zu einem  Wasserstand von max. 1,75 m NHN gegeben.
 
Das Vorhaben Sturmflutschutz Nordusedom - Riegeldeich Peenemünde sieht die Realisierung des o.g. Ringschlusses  vor.  Das  erforderliche Planfeststellungsverfahren  wurde  eingeleitet.  Der  Zeitpunkt  des Wirksamwerdens der Sturmflutschutzanlagen ist derzeit unbestimmt. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist durch die Bauherren eigenverantwortlich und im eigenen Ermessen die vorhandene Überflutungsgefährdung durch Schutzmaßnahmen  (permanente und/oder temporäre Schutzmaßnahmen) auszuschließen.  
 
Zur Minimierung des v. g. Gefährdungspotenzials wurden im Text (Teil B) I. Punkt 12 Schutzmaßnahmen festgelegt.

2. Hinweise zum Trinkwasserschutz      
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der rechtskräftigen Trinkwasserschutzzone III der Wasserfassung Karlshagen (Kreistag Wolgast, Beschluss Nr. 17-2/74 vom 25.07.1974). Diese Trinkwasserschutzzonen sind gemäß  §  136  Abs.  1  und  2  Landeswassergesetz  Mecklenburg-Vorpommern  (LWaG  MV*) weiterhin gültig und haben weiter Bestandskraft.
 
Gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG*) i. V. mit dem DVGW-Regelwerk Arbeitsblatt W 101* sind in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten bzw. für beschränkt zulässig erklärt worden.
 
Für  die  Wasserfassung Karlshagen liegt eine  Neuberechnung der Trinkwasserschutzzonen vor. Das Verfahren zur Festsetzung dieser neu berechneten Schutzzonen ist nicht abgeschlossen, so dass diese Schutzzonen  noch  nicht  rechtskräftig  sind. Sie werden jedoch ergänzend bei der Beurteilung des Vorhabens aus wasserrechtlicher Sicht herangezogen, weil sie
- die lokalen hydrogeologischen Verhältnisse besser widerspiegeln,
- die aktuelle Situation in der Wasserfassung Karlshagen besser berücksichtigen,
- auf der Grundlage anerkannter hydrogeologischer Methoden erstellt wurden.
 
Gemäß  der  Neuberechnung  liegt  der  o.  g.  Bereich  außerhalb  der  neu  beantragten Trinkwasserschutzzonen.

3. Definition der Trauf- und Gebäudehöhen
 
(1) Als  maximale  Traufhöhe  (TH)  wird  der  Abstand  zwischen  der    Oberkante  des  Fertigfußbodens  im Erdgeschoss (OK FF) und der Schnittkante der Außenwand  mit der Dachhaut definiert.
(2) Als maximale Gebäudehöhe (GH) wird der Abstand zwischen der  Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OK FF) und der obersten Dachbegrenzungskante definiert.

4. Hinweise des Munitionsbergungsdienstes
 
Derzeit ist für das Plangebiet keine Kampfmittelbelastung bekannt. Nach  bisherigen  Erfahrungen  ist  es  jedoch  nicht  auszuschließen,  dass  auch  in  für  den Munitionsbergungsdienst  als  nicht  kampfmittelbelastet  bekannten  Bereichen  Einzelfunde  auftreten können. Aus diesem Grunde hat der Erschließungsträger im Vorfeld der Erschließung mit der bauausführenden Firma eine Belehrung über das Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln durchführen.
 
5. Zuordnung der externen Kompensationsmaßnahmen und Kosten gemäß § 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB und § 135 a bis 135 c BauGB
 
(1) Die  Kosten  für  die  Kompensationsmaßnahmen  außerhalb  des  Plangeltungsbereiches  sind  durch  den Erschließungsträger zu tragen.   
(2) Die  festgesetzten  Kompensationsmaßnahmen  sind  im  Städtebaulichen  Vertrag  zwischen  dem  Erschließungsträger  und  der  Gemeinde  und  zusätzlich  in  einer  Kompensationsvereinbarung  zwischen der  Gemeinde,  dem  Erschließungsträger,  dem  von  der  Kompensation  betroffenen  Grundstückseigentümer und der Unteren Naturschutzbehörde zu vereinbaren.
 
6. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange
 
Während der Bau- und Realisierungsphase sind allgemeine naturschutzrechtliche Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durchzuführen. Dieses  betrifft insbesondere den Schutz vor Beeinträchtigungen und vor Schadstoffeinträgen für die zu erhaltenden  Gehölzflächen sowie Einzelbaumbestände  durch  den Baustellenbetrieb und die Vermeidung von Störwirkungen auf die Fauna des Plangebietes.
 
7. Gesetzlicher Gehölzschutz gemäß § 18 NatSchAG M-V
 
(1) Die Liste der im Geltungsbereich des Plangebietes vorkommenden gesetzlich geschützten Bäume ist als Anlage der Begründung beigefügt.
(2) Bäume mit  einem Stammumfang  >  1,00  m  (gemessen  in  einer  Höhe  von  1,30  Metern  über  dem Erdboden) sind gemäß §18 NatSchAG M-V geschützt. Fällungen von gesetzlich geschützten Bäumen bedürfen  einer  Ausnahmegenehmigung,  die  bei  der  unteren  Naturschutzbehörde  des  Landkreises Vorpommern- Greifswald zu beantragen ist.

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