I. Planrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB)
Festgesetzt wird das Reine Wohngebiet gemäß § 3 (1), 3 (2) und 3 (4) BauNVO.
Entsprechend der Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude erfolgte die Unterteilung in die Baugebiete 1 bis 3.
(1) Das Gebiet dient ausschließlich dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Zulässig sind Räume zur Ansiedlung von Freiberuflern gemäß § 13 BauNVO.
(4) Ausnahmen im Sinne von § 3 (3) BauNVO zur Errichtung von
1. Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke, sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden nicht zugelassen.
(5) Ferienwohnungen sind unzulässig.
2. Mass der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
(1) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
(2) Einschränkung für die Zulässigkeit von Nebengebäuden zum Abstellen von Gartengeräten und Fahrrädern:
- Für die im Baugebiet 1 geplanten Mehrfamilienhäuser wird je Mehrfamilienhaus ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² zugelassen.
- Für das im Baugebiet 2 geplante Mehrfamilienhaus wird ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 40 m² zugelassen.
- Für die im Baugebiet 3 geplanten Einzelhäuser sowie für Freiberufler wird jeweils ein Nebengebäude mit einer maximalen Grundfläche von 20 m² zugelassen.
3. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
(1) Stellplätze, Carports, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden.
(2) Carports, Garagen und Nebengebäude sind jedoch nicht in den Bereichen zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den vorderen Baugrenzen bzw. der gedachten Verlängerung der vorderen Baugrenzen zulässig.
4. Größe der Baugrundstücke
(§ 9 (1) 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Die Mindestgröße der Einzelgrundstücke wird wie folgt festgesetzt:
Baugebiet 1: 1.200 m²
Baugebiet 2: 950 m²
Baugebiet 3: 500 m²
5. Flächen für private Stellplätze, Carports und Garagen
(§ 9 (1) 4 BauGB)
(1) Garagen sind nur im Baugebiet 3 zulässig.
(2) Im gesamten Bebauungsplangebiet sind Tiefgaragen und Gemeinschaftsgaragen unzulässig.
6. Nebenanlagen
(§ 9 (1) 4 BauGB)
(1) Nebenanlagen für die Kleintierhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nicht zulässig.
(2) Die der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO werden zugelassen.
7. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) 6 BauGB)
(1) Baugebiet 1
Je Wohngebäude werden maximal sechs Dauerwohnungen zugelassen.
(2) Baugebiet 2
Für das Wohngebäude werden maximal vier Dauerwohnungen zugelassen.
(3) Baugebiet 3
Je Wohngebäude ist maximal eine Dauerwohnung zulässig.
8. Grünflächen
(§ 9 (1) 15 BauGB)
Die gemäß zeichnerischer Festsetzung als private Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz für Kleinkinder ausgewiesene Fläche ist fachgerecht gärtnerisch zu gestalten und mit Spielgeräten auszustatten. Die Verwendung von gesundheitsschädigenden Pflanzen, wie Pfaffenhütchen, Seidelbast und Goldregen ist auszuschließen.
9. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 (1) 20 BauGB)
(1) Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser der Dächer und befestigten Flächen ist vollständig auf den Grundstücken zu versickern bzw. für die Bewässerung der Grünflächen zu nutzen. Falls erforderlich, sind Sickerschächte vorzusehen.
(2) Die Stellplätze sowie ihre Zufahrten sind in einer luft- und wasserdurchlässigen Bauweise (Rasengittersteine, Pflasterrasen) auszuführen.
(3) Die gemäß zeichnerischer Darstellung unter Erhaltungsgebot stehenden Bestandsbäume sind zu erhalten und vor Schädigungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Im Wurzelbereich der Bäume sind Bodenauffüllungen, -verdichtungen und -abgrabungen nicht zulässig. Erforderliche Leitungsarbeiten sind unter Einhaltung der geltenden Regelungen des Baumschutzes in grabenlosen Verfahren bzw. in Handschachtung durchzuführen
(4) Sind unter Einhaltung der Regelungen des Baumschutzes Baumfällungen erforderlich, sind für die zu fällenden Bäume Ersatzpflanzungen nachzuweisen. Der Ersatz orientiert sich am Baumschutzkompensationserlass des Landes M-V (2007) und sieht folgende Kompensation vor:
Stammumfang Kompensation im Verhältnis
50 cm bis 150 cm 1 : 1
> 150 cm bis 250 cm 1 : 2
> 250 cm 1 : 3
Sind Fällungen von den in der Planzeichnung (Teil A) dargestellten gesetzlich geschützten Bäumen erforderlich, ist ein begründeter Antrag auf Ausnahme vom gesetzlichen Gehölzschutz bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern- Greifswald zu stellen.
10. Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 (1) 25 a BauGB)
(1) Mindestens 80 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und von jeglicher Art der Versiegelung freizuhalten. Mindestens 15 % der Vegetationsflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
(2) An den entlang der Planstraßen festgesetzten Standorten sind Bäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, Drahtballierung, Stammumfang 16 – 18 cm zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig und mit gleicher Pflanzqualität zu ersetzen. Der Standort der Bäume kann ggf. zu gestalterischen Zwecken um max. 6 m verschoben werden. Die Artenauswahl ist der Pflanzliste 1 zu entnehmen. Entlang der Planstraßen und Wege sind Bäume derselben Art zu pflanzen.
(3)Der durchwurzelbare Bodenraum der neu zu pflanzenden Bäume darf 12 m³ nicht unterschreiten. Die Qualitäten der zu pflanzenden Gehölze müssen den "Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen", herausgegeben von Bund deutscher Baumschulen, entsprechen. Das Pflanzgut muss die regionale Herkunft Nordostdeutsches Tiefland haben.
(4) Auf der mit Pflanzgebot 1 (Pfg1) gekennzeichneten Fläche ist eine 3- reihige Strauchhecke zu pflanzen. Mindestens 70 % der Fläche sind mit Sträuchern der Artenliste 2 zu bepflanzen. Vorhandene erhaltenswerte Gehölzbestände sind in die Bepflanzung einzubinden. In Bereichen der unter Erhaltungsgebot stehenden Einzelbäume ist die Heckenpflanzung zu unterbrechen und die Bäume in Freistellung zu belassen.
(5) Auf der mit Pflanzgebot 2 (Pfg2) gekennzeichneten Fläche ist eine 3- reihige reich strukturierte Hecke mit Überhältern anzuordnen. In der mittleren Pflanzreihe ist je 6 m ein Hochstamm der Pflanzqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, Stammumfang 14-16 cm zu pflanzen. Mindestens 70 % der Fläche sind mit Bäumen und Sträuchern der Artenliste 2 und 3 zu bepflanzen. Vorhandene erhaltenswerte Gehölzbestände sind in die Bepflanzung einzubinden.
11. Maßnahmen für Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
(§ 9 (1) Nr. 25 b) BauGB)
Die mit Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und Sträucher sind auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch Ersatzpflanzungen derselben Art und Qualität zu ersetzen.
12. Höhenlage baulicher Anlagen und bauliche Nutzung von Grundstücken für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstiger Teile baulicher Anlagen
(§ 9 (3) BauGB)
i. V. m.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind
(§ 9 (5) BauGB)
Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
(1) Die in den Nutzungsschablonen festgesetzte Mindesthöhe für die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss von 2,15 m über NHN (entspricht 2,00 m HN) ist einzuhalten.
(2) Für Wohngebäude ist eine Standsicherheit gegenüber Wasserständen bei Eintritt des Bemessungshochwassers (BHW(Außenküste) = 2,90 m NHN) sicherzustellen.
(3) In den Obergeschossen der Wohngebäude sind jeweils Räumlichkeiten für den Schutz von Personen im Sturmflutfall vorzusehen.
(4) Unterkellerungen sind im gesamten Plangebiet unzulässig.
II. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften
1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
(§ 86 (1) 1. LBauO M-V)
1.1 Fassade
(1) Für die Fassadenoberflächen der Wohngebäude und Garagen sind nur zulässig:
- Putz
- Verblendmauerwerk
- Glaskonstruktionen und
- Verbretterungen für untergeordnete Flächen
(2) Für Carports und Nebengebäude sind auch Holzfassaden zulässig.
(3) Doppelgaragen und benachbarte Grenzgaragen sind jeweils in identischer Fassadenoberflächenart vorzusehen.
1.2 Dachneigung/Dacheindeckung
Dachneigung
(1) Die Festsetzungen zur Dachneigung gelten nicht für Garagen, Carports, Nebengebäude und Nebenanlagen.
Dacheindeckung
(2) Für die Dacheindeckung der Wohngebäude sind nur zulässig:
- Ziegel und Dachsteine in rot oder anthrazit
- Glaskonstruktionen
(3) Für untergeordnete Dachflächen, Garagen, Carports, Nebengebäude und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auch andere handelsübliche Materialien zulässig.
Dachform, Dachneigung und Dacheindeckungsart
(4) Doppelgaragen und benachbarte Grenzgaragen sind jeweils in identischer Dachform, Dachneigung und Dacheindeckungsart auszuführen.
1.3 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen sind nur für die ausnahmsweise zulässigen Räume für Freiberufler erlaubt.
Sie sind nur an der Stätte der Leistung erlaubt und dürfen eine Ansichtsfläche von 0,5 m² nicht überschreiten.
Sie dürfen nur
- flach auf der Außenwand der Gebäude im Erdgeschoss angebracht werden oder
- als freistehender Aufsteller in die Freianlagen integriert werden.
(2) Warenautomaten sind unzulässig.
1.4 Satellitenanlagen
Satellitenanlagen dürfen die Gebäudehöhen nicht überschreiten.
2. Einfriedungen
(§ 86 (1) 5. LBauO M-V)
Für die Einfriedung der Grundstücke sind nur blickdurchlässige Holzzäune, Metallziergitterzäune und bepflanzte Feldsteinmauern bis zu einer Höhe von 1,20 m sowie lebende Hecken zulässig.
3. Abfallsammelbehälter
(§ 86 (1) 5. LBauO M-V)
Die Stellflächen für Abfallsammelbehälter sind innerhalb der privaten Grundstücksgrenzen anzuordnen und durch Einhausungen aus Holz, Rankgerüste, Pflanzungen u. ä. so abzuschirmen, dass sie von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sind.
4. Ordnungswidrigkeiten
(§ 84 LBauO M-V)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Gestaltungsvorschriften gemäß Text (Teil B) II. Punkt 1 - 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 (3) LBauO M-V mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
III. Naturschutzrechtliche Regelungen auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BNatSchG
(1) Die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gemäß §44 BNatSchG sind zu beachten. Durch die Baumaßnahmen dürfen keine Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der gemäß §7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG geschützten heimischen, wildlebenden Tierarten entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
(2) Baumfällungen sind in den Zeiträumen vom 1. März bis 30. September nicht zulässig. Ausnahmen von den Bauzeitenregelungen sind möglich, wenn ein Sachverständiger für Artenschutz den Nachweis erbringt, dass sich in den Gebäuden bzw. zu fällenden Bäumen keine Nist- und Brutplätze für geschützte Tierarten befinden. Der Nachweis ist zeitnah zu den Bautätigkeiten bzw. Fällungen zu erbringen.
IV. Festsetzungen zur Zuordnung der internen Kompensationsmaßnahmen und Kosten gemäß § 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB und § 135 a bis 135 c BauGB
(1) Die Kosten für die Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangeltungsbereiches sind durch den Erschließungsträger zu tragen.
(2) Die vorgegebenen Kompensationsmaßnahmen sind parallel zu den Baumaßnahmen des Hoch- und Tiefbaues, spätestens jedoch 1 Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen auszuführen.
(3) Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen und die Kostenübernahmeregelungen sind im Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeinde zu verankern.
V. Belange der Denkmalpflege gemäß § 9 (6) BauGB
Baudenkmale
Das Plangebiet grenzt an das denkmalgeschützte Forsthaus Karlshagen. (Gemarkung Karlshagen, Flur 2, Flurstück 390/1)
Das Einvernehmen mit den denkmalpflegerischen Belangen ist im Verfahren herzustellen.
Bodendenkmale
(1) Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Arbeitsdienstlagers Peenemünde. Die im Boden befindlichen Überreste des Arbeitsdienstlagers sind gem. § 2 Abs. 1 und 5 DSchG M-V geschützte Bodendenkmale. Dies ist bei der Planung und Erschließung des Gebietes zu berücksichtigen. Vor jeglichen Erdarbeiten sind daher durch den Erschließungsträger Maßnahmen zur Sicherung der Bodendenkmale mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu vereinbaren.
(2) Es sind jeder Zeit weitere Funde im Plangebiet möglich. Daher sind aus archäologischer Sicht folgende Maßnahmen zur Sicherung von Bodendenkmalen zu
ergreifen:
1. Der Beginn der Erdarbeiten ist 4 Wochen vorher schriftlich und verbindlich der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen.
2. Wenn während der Erdarbeiten Bodenfunde (Leitungen, Kanäle, Steinsetzungen, Mauern, Mauerreste, Hölzer, Holzkonstruktionen, Bestattungen, Skelettreste, Urnenscherben, Münzen u. ä.) oder auffällige Bodenverfärbungen, insbesondere Brandstellen, entdeckt werden, sind diese gemäß § 11 Abs. 1 und 2 DSchG M-V vom 06.01.1998 (GVOBl. M-V Nr. 1, 1998 S. 12 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBI. M-V S. 383, 392) unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht gemäß § 11 Abs. 1 DSchG M- V für den Entdecker, den Leiter der Arbeiten, den Grundeigentümer oder zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Der Fund und die Fundstelle sind gemäß § 11 Abs. 3 DSchG M-V in unverändertem Zustand zu erhalten.
Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.
(3) Gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 DSchG M-V sind auch unter der Erdoberfläche, in Gewässern oder in Mooren verborgen liegende und deshalb noch nicht entdeckte archäologische Fundstätten und Bodenfunde geschützte Bodendenkmale.
HINWEISE
1. Hinweise zum Hochwasserschutz
Aufgrund neuer Erkenntnisse werden die Bemessungshochwasserstände für die gesamte deutsche Ostseeküste (M-V und Schleswig-Holstein) neu abgestimmt. Danach setzt sich der Bemessungshochwasserstand (BHW) aus dem Hochwasserstand mit definierter Eintrittswahrscheinlichkeit (ein Ereignis welches im statistischen Mittel einmal in 200 Jahren auftritt – HW 200 ) zuzüglich langfristiger Wasserstandsänderungen (zur Berücksichtigung der klimawandelinduzierten Beschleunigung des Meeresspiegelanstiegs wird ein Klimazuschlag in Höhe von 0,5 m bis zum Jahr 2100 angesetzt) zusammen. Hieraus resultieren folgende Bemessungshochwasserstände:
Außenküste Usedom: 2,90 m NHN*
Peenestrom (Karlshagen): 2,60 m NHN
Peenestrom (Peenemünde): 2,70 m NHN
* NHN ist seit 2005 das gültige amtliche Höhenbezugsniveau des Landes M-V und liegt im Regelfall 15 cm unter dem vorher verwendeten HN- Niveau (2,90 m NHN entspricht somit 2,75 m HN).
Die angegebenen Wasserstände stellen einen Ruhewasserspiegel dar und berücksichtigen nicht den mit Hochwasser zumeist einhergehenden Seegang bzw. Wellenauflauf.
Das Plangebiet weist entsprechend Lage- und Höhenplan ein Höhenniveau zwischen 1,6 m HN und 2,6 m HN auf. Das B-Plangebiet ist somit bei sehr schweren Sturmflutereignissen überflutungsgefährdet. Zum einen auf Grund des noch fehlenden Ringschlusses zwischen dem vorhandenen Deich Karlshagen und der vorhandenen Düne Peenemünde - Zinnowitz, der einen Wassereinstrom vom Norden der Insel zur Folge hat. Zum anderen genügt gegenwärtig nur der nördliche Deichabschnitt des Deichs Karlshagen etwa bis südlich des Hafens Karlshagen den Anforderungen des Sturmflutschutzes, da die Kronenhöhe in einigen Deichabschnitten südlich der Ortslage mit 2,25 m über NHN unterhalb des BHWs (Karlshagen) liegt. Unter Beachtung eines Mindestfreibords von 0,50 m, ist die Sicherheit bis zu einem Wasserstand von max. 1,75 m NHN gegeben.
Das Vorhaben Sturmflutschutz Nordusedom - Riegeldeich Peenemünde sieht die Realisierung des o.g. Ringschlusses vor. Das erforderliche Planfeststellungsverfahren wurde eingeleitet. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Sturmflutschutzanlagen ist derzeit unbestimmt. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist durch die Bauherren eigenverantwortlich und im eigenen Ermessen die vorhandene Überflutungsgefährdung durch Schutzmaßnahmen (permanente und/oder temporäre Schutzmaßnahmen) auszuschließen.
Zur Minimierung des v. g. Gefährdungspotenzials wurden im Text (Teil B) I. Punkt 12 Schutzmaßnahmen festgelegt.
2. Hinweise zum Trinkwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der rechtskräftigen Trinkwasserschutzzone III der Wasserfassung Karlshagen (Kreistag Wolgast, Beschluss Nr. 17-2/74 vom 25.07.1974). Diese Trinkwasserschutzzonen sind gemäß § 136 Abs. 1 und 2 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG MV*) weiterhin gültig und haben weiter Bestandskraft.
Gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG*) i. V. mit dem DVGW-Regelwerk Arbeitsblatt W 101* sind in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten bzw. für beschränkt zulässig erklärt worden.
Für die Wasserfassung Karlshagen liegt eine Neuberechnung der Trinkwasserschutzzonen vor. Das Verfahren zur Festsetzung dieser neu berechneten Schutzzonen ist nicht abgeschlossen, so dass diese Schutzzonen noch nicht rechtskräftig sind. Sie werden jedoch ergänzend bei der Beurteilung des Vorhabens aus wasserrechtlicher Sicht herangezogen, weil sie
- die lokalen hydrogeologischen Verhältnisse besser widerspiegeln,
- die aktuelle Situation in der Wasserfassung Karlshagen besser berücksichtigen,
- auf der Grundlage anerkannter hydrogeologischer Methoden erstellt wurden.
Gemäß der Neuberechnung liegt der o. g. Bereich außerhalb der neu beantragten Trinkwasserschutzzonen.
3. Definition der Trauf- und Gebäudehöhen
(1) Als maximale Traufhöhe (TH) wird der Abstand zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OK FF) und der Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut definiert.
(2) Als maximale Gebäudehöhe (GH) wird der Abstand zwischen der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OK FF) und der obersten Dachbegrenzungskante definiert.
4. Hinweise des Munitionsbergungsdienstes
Derzeit ist für das Plangebiet keine Kampfmittelbelastung bekannt. Nach bisherigen Erfahrungen ist es jedoch nicht auszuschließen, dass auch in für den Munitionsbergungsdienst als nicht kampfmittelbelastet bekannten Bereichen Einzelfunde auftreten können. Aus diesem Grunde hat der Erschließungsträger im Vorfeld der Erschließung mit der bauausführenden Firma eine Belehrung über das Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln durchführen.
5. Zuordnung der externen Kompensationsmaßnahmen und Kosten gemäß § 9 Abs. 1a i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB und § 135 a bis 135 c BauGB
(1) Die Kosten für die Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangeltungsbereiches sind durch den Erschließungsträger zu tragen.
(2) Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sind im Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeinde und zusätzlich in einer Kompensationsvereinbarung zwischen der Gemeinde, dem Erschließungsträger, dem von der Kompensation betroffenen Grundstückseigentümer und der Unteren Naturschutzbehörde zu vereinbaren.
6. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange
Während der Bau- und Realisierungsphase sind allgemeine naturschutzrechtliche Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durchzuführen. Dieses betrifft insbesondere den Schutz vor Beeinträchtigungen und vor Schadstoffeinträgen für die zu erhaltenden Gehölzflächen sowie Einzelbaumbestände durch den Baustellenbetrieb und die Vermeidung von Störwirkungen auf die Fauna des Plangebietes.
7. Gesetzlicher Gehölzschutz gemäß § 18 NatSchAG M-V
(1) Die Liste der im Geltungsbereich des Plangebietes vorkommenden gesetzlich geschützten Bäume ist als Anlage der Begründung beigefügt.
(2) Bäume mit einem Stammumfang > 1,00 m (gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden) sind gemäß §18 NatSchAG M-V geschützt. Fällungen von gesetzlich geschützten Bäumen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, die bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern- Greifswald zu beantragen ist.