I. Planrechtliche Festsetzungen
 
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB)

Festgesetzt wird das Reine Wohngebiet gemäß § 3 (1), 3 (2) und 3 (4) BauNVO.
Entsprechend der Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude erfolgte die Unterteilung in die Baugebiete 1 bis 3.
(1) Das Gebiet dient ausschließlich dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Zulässig sind Räume zur Ansiedlung von Freiberuflern gemäß § 13 BauNVO.  
(4) Ausnahmen im Sinne von § 3 (3) BauNVO zur Errichtung von

1. Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen  für  soziale  Zwecke,  sowie  den  Bedürfnissen  der  Bewohner  des  Gebiets  dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden nicht  zugelassen.
(5) Ferienwohnungen sind unzulässig.

2. Mass der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 a BauNVO)
 
(1) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen  Anlagen  unterhalb  der  Geländeoberfläche,  durch  die  das  Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.  
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50
vom Hundert überschritten werden.
(2) Einschränkung  für  die  Zulässigkeit  von  Nebengebäuden  zum    Abstellen  von  Gartengeräten  und Fahrrädern:  
- Für  die  im  Baugebiet  1  geplanten  Mehrfamilienhäuser  wird  je  Mehrfamilienhaus  ein Nebengebäude  mit einer maximalen Grundfläche von 60 m²  zugelassen.  
- Für  das  im  Baugebiet  2  geplante  Mehrfamilienhaus  wird  ein  Nebengebäude    mit  einer maximalen Grundfläche von 40 m²  zugelassen.  
- Für  die  im  Baugebiet  3  geplanten  Einzelhäuser  sowie  für  Freiberufler  wird    jeweils  ein Nebengebäude  mit einer maximalen Grundfläche von 20 m²  zugelassen.

 

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